Klarnamenpflicht auf Facebook bleibt
Nach einer Anordnung des Verwaltungsgerichtes kann die Durchsetzung des Rechts auf pseudonyme Nutzung bei Facebook kann zunächst nicht vollzogen werden. Damit hat es einem Eilantrag von Facebook stattgegeben, der sich gegen die Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten richtet.
Der Datenschutzbeauftragte war einer Beschwerde einer Facebook-Nutzerin nachgegangen, deren unter einem Pseudonym geführtes Konto gesperrt worden war, Die Verpflichtung ist gegenüber der Facebook Ireland Limited ergangen, die der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist. Dagegen hatte der Konzern Widerspruch eingelegt.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass trotz der Existenz einer deutschen Niederlassung, die überwiegend im Bereich der Werbung aktiv ist, das deutsche Recht keine Anwendung finden würde und Facebook somit allein irisches Datenschutzrecht zu beachten habe. Im irischen Recht existiert ein entsprechendes Recht auf pseudonyme oder anonyme Nutzung existiert nicht.